Bietet ein Anbieter eine Pauschalreise online für zu wenig Geld an, haben Kunden keinen Anspruch auf diesen günstigen Preis. Auch eine Klage auf Schadensersatz ist zwecklos, wie ein Gericht nun entschied.
Wer das Internet nach Pauschalreisen durchstöbert, kann schon mal ein echtes Schnäppchen finden. Allerdings sollte man sich bei allzu günstigen Angeboten nicht zu früh freuen: Waren die Preisangaben durch einen Fehler so niedrig, können Kunden nicht auf der Buchung bestehen. Der Veranstalter muss den Reisevertrag nicht erfüllen, entschied das Amtsgericht München. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift “ReiseRecht aktuell”.
In dem Fall hatte der Kläger online eine elftägige Pauschalreise nach Dubai für zwei Personen gebucht, die den Angaben zufolge 1392 Euro kosten sollte. Tatsächlich wäre der richtige Preis 4726 Euro gewesen. Weil der Kunde die Reise nicht zu dem Schnäppchenpreis bekam, zog er vor Gericht. Er verlangte eine Ersatzreise sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit -- beides zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied.
Der Kläger hätte erkennen müssen, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestand und deshalb ein Irrtum vorlag. Ein Anspruch auf eine Ersatzreise sei außerdem ohnehin nicht gegeben, allenfalls auf finanziellen Ausgleich.
Amtsgericht München: Aktenzeichen 136 C 6277/09